Satzung
Hochschullehrerbund e.V. (hlb)
Landesverband Rheinland-Pfalz
Satzung
nach Änderung durch die Mitgliederversammlung am 27.6.2000
(ursprüngliche Fassung trat am 18.4.1972 in Kraft)
Amtsgericht Mainz, 90 VR 1367
§ 1 Name
Der Verband führt den Namen Hochschullehrerbund e.V. mit dem Untertitel Landesverband Rheinland-Pfalz.
§ 2 Sitz des Verbandes
Sitz des Verbandes ist Mainz
§ 3 Eintragung
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 4 Stellung
Der Verband ist parteilpolitisch unabhängig, er bekennt sich zum freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat.
§ 5 Aufgabe
Aufgabe des hlb ist die Mitwirkung an der Hochschul- und Wissenschaftspolitik in Bund, Ländern und Gemeinden. Der hlb vertritt die berufsbedingten wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Belange der Mitglieder und fördert die Entwicklung der Fachhochschulen zu dauerhaft leistungsfähigen Hochschulen.
§ 6 Mitgliedschaft
Der hlb ist der Zusammenschluß von Hochschullehrern des Landes Rheinland-Pfalz. Die Aufnahme muß schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres mit ¼-jähriger Kündigungsfrist zulässig. Der Ausschluß ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem hlb. Das ausscheidende Mitglied oder sein Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Herausgabe eines Anteils an diesem Vermögen. Die Anerkennung der §§ 738 - 740 des BGB wird ausgeschlossen.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
§ 8 Organe
Die Organe des hlb sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Teilnahme an dieser Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertreter des Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister.
Doppelfunktionen sind zulässig.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Festlegung der Grundsätze für die Arbeit des hlb
- Aufstellung der Richtlinien für die Haushaltsführung und Festlegung der Beiträge
- Bewilligung der Haushaltsvoranschläge
- Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist zulässig
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Entlastung
- Beschlußfassung über Anträge und Beschwerden
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand ist im Rahmen der von den Organen des hlb gefassten Beschlüsse für die Verbandspolitik des hlb zuständig. Zur Erledigung der Geschäfte kann er sich hauptamtlicher Kräfte bedienen, deren Tätigkeit er überwacht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Vorstandes ist für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Seine persönliche Haftung im Sinne des § 54 des BGB ist ausgeschlossen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.